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26.02.2008, 19:42
BERLIN/NÜRNBERG. Ob aus finanzieller Notwendigkeit oder zur Abwechslung: Immer mehr Menschen arbeiten nebenbei als Putzfrau, Kellner oder Bürohilfe. Sie gehen
also zwei Jobs nach, um
Geld zu verdienen.
Die Zahl der Menschen, die neben dem Hauptjob einer Nebenbeschäftigung nachgehen, steigt immer weiter. So hatten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zum Stichtag 31. März 2007 rund 1,9 Millionen Menschen einen Zweitjob, acht Prozent mehr als im Vorjahr.
Vor Antritt einer solchen Nebenbeschäftigung sollte man sich genau über die Abzüge informieren. Denn in einigen Fällen kann der Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung verbieten. „Der Hauptjob ist die Hauptpflicht“, erläutert Evelyn Räder, Arbeitsrechtlerin bei der Gewerkschaft Verdi in Berlin. Der Arbeitgeber könne eine Nebentätigkeit immer dann verbieten, wenn Mitarbeiter für die Konkurrenz tätig werden. Gleiches gilt, wenn der Nebenjob in die Arbeitszeit des Hauptjobs fällt. „Aber auch wenn man zum Beispiel bis abends spät kellnert und morgens völlig müde ist, kann die Nebentätigkeit untersagt werden.“
Gibt es solche Gründe gegen die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht, muss der Arbeitgeber den Zweitjob grundsätzlich genehmigen, sagt Räder. „Dann kann der Arbeitnehmer die Ausübung der Nebentätigkeit sogar einklagen.“ Angemeldet werden müsse der Nebenjob immer dann, wenn das etwa im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag so geregelt ist.
Vergleichsweise problemlos ist der Zweitjob bei einem Verdienst von bis zu 400 Euro, als Mini-Job. „Bis zu dieser Grenze fallen für den Arbeitnehmer weder Steuern noch Sozialabgaben an. Der Verdienst ist also Brutto für Netto“, erklärt Edgar Wilk, Präsidiumsmitglied der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Nur der Arbeitgeber muss bei einer solchen geringfügigen Beschäftigung 25 Prozent pauschal für Sozialversicherungen und Steuern abführen.
Der Arbeitnehmer kommt allerdings nur mit einem einzelnen Nebenjob um die Sozialversicherungspflicht herum. „Anders verhält es sich, wenn die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Dann wird die Nebenbeschäftigung sozialversicherungspflichtig.
also zwei Jobs nach, um
Geld zu verdienen.
Die Zahl der Menschen, die neben dem Hauptjob einer Nebenbeschäftigung nachgehen, steigt immer weiter. So hatten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zum Stichtag 31. März 2007 rund 1,9 Millionen Menschen einen Zweitjob, acht Prozent mehr als im Vorjahr.
Vor Antritt einer solchen Nebenbeschäftigung sollte man sich genau über die Abzüge informieren. Denn in einigen Fällen kann der Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung verbieten. „Der Hauptjob ist die Hauptpflicht“, erläutert Evelyn Räder, Arbeitsrechtlerin bei der Gewerkschaft Verdi in Berlin. Der Arbeitgeber könne eine Nebentätigkeit immer dann verbieten, wenn Mitarbeiter für die Konkurrenz tätig werden. Gleiches gilt, wenn der Nebenjob in die Arbeitszeit des Hauptjobs fällt. „Aber auch wenn man zum Beispiel bis abends spät kellnert und morgens völlig müde ist, kann die Nebentätigkeit untersagt werden.“
Gibt es solche Gründe gegen die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht, muss der Arbeitgeber den Zweitjob grundsätzlich genehmigen, sagt Räder. „Dann kann der Arbeitnehmer die Ausübung der Nebentätigkeit sogar einklagen.“ Angemeldet werden müsse der Nebenjob immer dann, wenn das etwa im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag so geregelt ist.
Vergleichsweise problemlos ist der Zweitjob bei einem Verdienst von bis zu 400 Euro, als Mini-Job. „Bis zu dieser Grenze fallen für den Arbeitnehmer weder Steuern noch Sozialabgaben an. Der Verdienst ist also Brutto für Netto“, erklärt Edgar Wilk, Präsidiumsmitglied der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Nur der Arbeitgeber muss bei einer solchen geringfügigen Beschäftigung 25 Prozent pauschal für Sozialversicherungen und Steuern abführen.
Der Arbeitnehmer kommt allerdings nur mit einem einzelnen Nebenjob um die Sozialversicherungspflicht herum. „Anders verhält es sich, wenn die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Dann wird die Nebenbeschäftigung sozialversicherungspflichtig.