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Kommt bald das Aus für den Solidaritätszuschlag? (Archivbild)
Kommt bald das Aus für den Solidaritätszuschlag? (Archivbild)

Steuerzahlerbund hofft nun auch auf «Soli»-Aus

Berlin (dpa) - Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur besseren steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern hofft der Bund der Steuerzahler auch auf ein Aus für den Solidaritätszuschlag. Steuerzahlerbund-Präsident Karl Heinz Däke hält den «Soli» für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

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Das niedersächsische Finanzgericht hatte im November 2009 den seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlag infrage gestellt. Das Bundesverfassungsgericht soll nun auf Wunsch des Gerichts prüfen, ob der seit 15 Jahren dauerhaft zu entrichtende und für den «Aufbau Ost» eingeführte «Soli» verfassungswidrig ist.

Däke betonte in der «Passauer Neuen Presse» (Freitag), der Solidaritätszuschlag werde mittlerweile nur noch vorläufig erhoben. Er sehe gute Chancen, dass die Karlsruher Richter den Soli kippen und für verfassungswidrig erklären werden. Darüber hinaus brenne es im Steuerrecht «auch sonst an allen Ecken und Enden». Die «Änderungswut des Gesetzgebers» sei unermesslich.

Die Bildungsgewerkschaft GEW begrüßte den jüngsten Richterspruch. Dieser sei für Lehrkräfte besonders wichtig, da ihnen in den meisten Fällen in den Schulen kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung stehe, sagte GEW-Vorstandsmitglied Ilse Schaad. Ihre Organisation sehe sich durch das Urteil bestätigt. Der bildungspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Patrick Meinhardt, sagte, Karlsruhe habe eine «Fehlentscheidung der großen Koalition (...) jetzt höchstrichterlich korrigiert».

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss die 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten für häusliche Arbeitszimmer für verfassungswidrig erklärt. Nutznießer sind vor allem Lehrer und andere Berufstätige, die zum Teil von zu Hause aus arbeiten und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz stellt. Diese Kosten seien steuermindernd zu berücksichtigen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entschied das Gericht (Az. 2 BvL 13/09).

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