
Im schriftlichen Urteil des Wörz-Prozesses zur mutmaßlichen Täterschaft des Polizisten Thomas H. zeichnen die Mannheimer Richter auch ein Persönlichkeitsbild des Beamten: „Dass bei ihm zumindest in den Jahren 1996/1997 eine Neigung zu unbeherrschten Ausbrüchen bestand, indiziert sein Verhalten am 19. 9. 1996, als er seiner Ehefrau im Verlauf eines heftigen Beziehungsstreites eine Ohrfeige versetzte, sowie sein Verhalten am 5. 4. 1997, als er im Rahmen einer häuslichen Auseinandersetzung aus nichtigem Anlass vor den Augen seiner Kinder die Wohnungstür eintrat.“
Der Konflikt, in dem sich der Beamte befand, hin- und hergerissen zwischen der Ehefrau und der Streifenkollegin, habe sich bis zum Tattag am 29. April 1997 „deutlich gesteigert“, in der Tatnacht „dürfte seine affektive Anspannung weit größer gewesen sein als noch am 19. 9. 1996 und am 5. 4. 1997“. Bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung habe die Kammer den Eindruck gewonnen, dass sich Thomas H. „Frauen überlegen fühlt“. „Bei ihm handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um einen Mann, der vorrangig seine eigenen Belange sieht und wenig Rücksicht auf die Befindlichkeiten anderer Menschen nimmt.“ Dies zeige sich auch in seinem späteren Verhalten gegenüber seiner Ehefrau, die sich dann 1997 von ihm trennte und wegzog. 1998 habe Thomas H. aus finanziellen Gründen seine Frau bewogen, die Ehe fortzusetzen, „1999 aber erneut eine außereheliche Beziehung aufgenommen“. 2002 habe sich Daniela H. endgültig von ihm getrennt.rst



