Corona-Verordnung
Baden-Württemberg

Kontaktbeschränkungen

Private Treffen:

im öffentlichen oder privaten Raum nur noch im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Die Regelung dient dazu besondere Härtefälle abzufangen.

Regelung für Kinderbetreuung:

Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften betreut werden.

Bildung und Betreuung

• Kitas sind für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen offen

• An Grundschulen Präsenzunterricht im Wechselbetrieb. Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt.

• Kein Präsenzunterricht, sondern Fernunterricht an allen weiterführenden Schulen

• Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt

• Notbetreuungen werden eingerichtet. Ansprechpartner sind die Schulen und Kitas vor Ort.

• Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen schließen für den Publikumsverkehr, Online-Unterricht möglich.

• Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen.

• Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind unter Hygieneauflagen wieder möglich, Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. 

Erweiterte Maskenpflicht ab 25.1.

Ab dem 25. Januar muss in folgenden Bereichen eine medizinische Maske getragen werden:

• Im öffentlicher Personenverkehr

• Beim Einkaufen

• In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten

• Bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen

• In Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

• Während Veranstaltungen der Religions- ausübung Zugelassen sind: Medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)

Zugelassen sind:

Medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)

• Reduziert Tröpfchen und Spritzer beim Sprechen, Husten oder Niesen

• Fremdschutz, kein zuverlässiger Eigenschutz

• Einmalprodukt (Entsorgung im Restmüll)

• Kennzeichnung: DIN EN 14683:2019-10 Atemschutzmaske (FFP2 oder KN95/N95)

Atemschutzmaske (FFP2 oder KN95/N95)

• Schützt vor dem Einatmen kleinster Partikel und Tropfen

• Fremd- und Eigenschutz

• Einmalprodukt (Entsorgung im Restmüll) Kann unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach verwendet werden.

• Kennzeichnung: DIN EN 149:2001, KN95/N95

Arbeiten

• Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet die gesundheitliche Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeitern wahrzunehmen.

• Home Office, sofern möglich.

• Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes.

• Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, sofern nicht online auch in Präsenz durchführbar.

• Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kollegen nicht eingehalten werden kann (auch im Freien).

• An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen.

Reisen

Appell: Verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.

Verstärkte Kontrollen und Zugangsbeschränkungen an tagestouristischen Hotspots durch die örtlichen Behörden.  

Nicht gestattet:

Touristische Busreisen

Touristische Übernachtungsangebote (auch Campingplätze)

Weiterhin möglich:

Geschäftsreisen

Reisen und Übernachten in besonderen Härtefällen 

Einzelhandel - 1

Der Einzelhandel bleibt weiterhin geschlossen.

Lediglich Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet:

Babyfachmärkte

Bäckereien und Konditoreien

Banken

Drogerien

Getränkemärkte

Großhandel

Hörgeräteakustiker

Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf

Lebensmittelmärkte

Metzgereien

Optiker

Orthopädieschuhtechniker

Poststellen und Paketshops, aber ohne den Verkauf von weiteren Waren

Reformhäuser

Reinigung und Waschsalons

Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr

Sanitätshäuser

Tafeln

Tankstellen

Telefonshops für Reparatur, Austausch und Störungsbehebung

Tierbedarf- und Futtermärkte

Wochenmärkte

Zeitschriften- und Zeitungskioske

Der Verkauf von Pflanzen bzw. gartenbaulichen Erzeugnissen und des notwendigen Zubehörs ist in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten seit dem 1. März wieder möglich. 

Eine vollständige Liste finden Sie auf » Baden-Württemberg.de

Einzelhandel - 2

Der Einzelhandel bleibt weiterhin geschlossen.

Besonderheiten:

• Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Lieferdienste anbieten.

• Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Abholangebote (Click & Collect) anbieten. Dabei müssen feste Zeitfenster für die Abholung vereinbart werden. Die Hygienekonzepte vor Ort müssen eingehalten und Warteschlangen vermieden werden.

• Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, dürfen weiterhin arbeiten.

• Geschäfte mit Mischsortiment dürfen alle Waren verkaufen, wenn die Produkte für den täglichen Bedarf zu 60% überwiegen. Sollte das Sortiment der verbotenen Artikel überwiegen, darf das Geschäft mit einer räumlichen Abtrennung lediglich die Artikel des täglichen Bedarfs verkaufen.

Regelung für offene Geschäfte:

• Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein Kunde.

• Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche.

• Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein Kunde pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel).

• Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen.

• Gesteuerter Zutritt.

• Warteschlangen vermeiden.

Gesundheit und Soziales

• Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen.

• Keine Isolation der Betroffenen.

• Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten und Besucher.

• Regelmäßige, verpflichtende Tests des Pflegepersonals von Alten- und Pflegeheimen.

Religionsausübung

• Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen.

• Einhalten der AHA-Regeln über die gesamte Dauer.

• Tragen von medizinischen Masken.

• Anmelden von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen mindestens zwei Werktage zuvor bei den zuständigen Behörden vor Ort. Dies gilt nicht für Beerdigungen.

• Kein Gemeindegesang.

Dienstleistungen

Geschlossen:

Kosmetikstudios

Kosmetische Fußpflegesalons

Massage- und Wellnessbetriebe

Nagelstudios

Piercingstudios

Prostitutionsgewerbe

Sonnenstudios

Tattoostudios

Geöffnet sind medizinisch notwendige Dienstleistungen (auch ohne Rezept) in den Bereichen:

Ergotherapie

Fußpflege/Podologie

Logopädie

Physiotherapie

Rehasport

Außerdem wieder geöffnet:

Hundesalons und ähnliche Einrichtungen zur Tierpflege. Das Tier muss kontaktarm und innerhalb eines definierten Zeitfensters übergeben werden.

Kultur- und Freizeitgestaltung

Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.

Geschlossen:

Ateliers (Publikumsverkehr)

Ausflugsschiffe

Bibliotheken und Archive (Abholangebote möglich)

Camping- und Wohnmobilstellplätze

Diskotheken und Clubs

Freizeitparks und Indoorspielplätze

Kinos und Autokinos

Kletterparks (drinnen und draußen)

Konzerte und Kulturhäuser

Krabbelgruppen

Messen

Museen und Ausstellungen

Opern

Spielbanken- und hallen

Theater

Tierparks

Volksfeste o.ä.

Wettannahmestellen

Zirkusse

Zoologische und botanische Gärten

Geöffnet:

Spielplätze im Freien

Wandern und Spazieren

Sport

Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum gilt die Regelung: Ein Haushalt plus eine weitere Person, die nicht zum Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Für Sport auf weitläufigen öffentlichen oder privaten Sportanlagen, ist dagegen nur entweder alleine, zu Zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich.

Alle weiteren öffentlichen und privaten Sportstätten sind für den Publikumsverkehr geschlossen:

  • Fitnessstudios aller Art
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Skilifte und Gondeln
  • Tanz- und Balettschulen
  • Thermen und Saunen
  • Vereinssportstätten
  • Wettkampf-, Mannschafts- und Kontaktsportstätten
  • Yogastudios 

Für Schulsport und Studienbetrieb dürfen die Einrichtungen geöffnet werden.

Weitläufige Anlagen im Freien geöffnet:

Golfplätze

Hundesportplätze

Reitanlagen

Tennisplätze

Modellflugplätze

Die Benutzung der Umkleiden oder Aufenthaltsräume ist nicht gestattet. Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer erlaubt.