Private Treffen:
im öffentlichen oder privaten Raum nur noch im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Die Regelung dient dazu besondere Härtefälle abzufangen.
Regelung für Kinderbetreuung:
Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften betreut werden.
• Kitas sind für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen offen
• An Grundschulen Präsenzunterricht im Wechselbetrieb. Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt.
• Kein Präsenzunterricht, sondern Fernunterricht an allen weiterführenden Schulen
• Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt
• Notbetreuungen werden eingerichtet. Ansprechpartner sind die Schulen und Kitas vor Ort.
• Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen schließen für den Publikumsverkehr, Online-Unterricht möglich.
• Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen.
• Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind unter Hygieneauflagen wieder möglich, Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt.
Ab dem 25. Januar muss in folgenden Bereichen eine medizinische Maske getragen werden:
• Im öffentlicher Personenverkehr
• Beim Einkaufen
• In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten
• Bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen
• In Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
• Während Veranstaltungen der Religions- ausübung Zugelassen sind: Medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)
Medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)
• Reduziert Tröpfchen und Spritzer beim Sprechen, Husten oder Niesen
• Fremdschutz, kein zuverlässiger Eigenschutz
• Einmalprodukt (Entsorgung im Restmüll)
• Kennzeichnung: DIN EN 14683:2019-10 Atemschutzmaske (FFP2 oder KN95/N95)
Atemschutzmaske (FFP2 oder KN95/N95)
• Schützt vor dem Einatmen kleinster Partikel und Tropfen
• Fremd- und Eigenschutz
• Einmalprodukt (Entsorgung im Restmüll) Kann unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach verwendet werden.
• Kennzeichnung: DIN EN 149:2001, KN95/N95
• Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet die gesundheitliche Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeitern wahrzunehmen.
• Home Office, sofern möglich.
• Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes.
• Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, sofern nicht online auch in Präsenz durchführbar.
• Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kollegen nicht eingehalten werden kann (auch im Freien).
• An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen.
Appell: Verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Verstärkte Kontrollen und Zugangsbeschränkungen an tagestouristischen Hotspots durch die örtlichen Behörden.
Nicht gestattet:
Touristische Busreisen
Touristische Übernachtungsangebote (auch Campingplätze)
Weiterhin möglich:
Geschäftsreisen
Reisen und Übernachten in besonderen Härtefällen
Der Einzelhandel bleibt weiterhin geschlossen.
Lediglich Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet:
Babyfachmärkte
Bäckereien und Konditoreien
Banken
Drogerien
Getränkemärkte
Großhandel
Hörgeräteakustiker
Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf
Lebensmittelmärkte
Metzgereien
Optiker
Orthopädieschuhtechniker
Poststellen und Paketshops, aber ohne den Verkauf von weiteren Waren
Reformhäuser
Reinigung und Waschsalons
Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr
Sanitätshäuser
Tafeln
Tankstellen
Telefonshops für Reparatur, Austausch und Störungsbehebung
Tierbedarf- und Futtermärkte
Wochenmärkte
Zeitschriften- und Zeitungskioske
Der Verkauf von Pflanzen bzw. gartenbaulichen Erzeugnissen und des notwendigen Zubehörs ist in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten seit dem 1. März wieder möglich.
Eine vollständige Liste finden Sie auf » Baden-Württemberg.de
Der Einzelhandel bleibt weiterhin geschlossen.
• Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Lieferdienste anbieten.
• Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Abholangebote (Click & Collect) anbieten. Dabei müssen feste Zeitfenster für die Abholung vereinbart werden. Die Hygienekonzepte vor Ort müssen eingehalten und Warteschlangen vermieden werden.
• Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, dürfen weiterhin arbeiten.
• Geschäfte mit Mischsortiment dürfen alle Waren verkaufen, wenn die Produkte für den täglichen Bedarf zu 60% überwiegen. Sollte das Sortiment der verbotenen Artikel überwiegen, darf das Geschäft mit einer räumlichen Abtrennung lediglich die Artikel des täglichen Bedarfs verkaufen.
• Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein Kunde.
• Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche.
• Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein Kunde pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel).
• Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen.
• Gesteuerter Zutritt.
• Warteschlangen vermeiden.
• Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen.
• Keine Isolation der Betroffenen.
• Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten und Besucher.
• Regelmäßige, verpflichtende Tests des Pflegepersonals von Alten- und Pflegeheimen.
• Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen.
• Einhalten der AHA-Regeln über die gesamte Dauer.
• Tragen von medizinischen Masken.
• Anmelden von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen mindestens zwei Werktage zuvor bei den zuständigen Behörden vor Ort. Dies gilt nicht für Beerdigungen.
• Kein Gemeindegesang.
Kosmetikstudios
Kosmetische Fußpflegesalons
Massage- und Wellnessbetriebe
Nagelstudios
Piercingstudios
Prostitutionsgewerbe
Sonnenstudios
Tattoostudios
Ergotherapie
Fußpflege/Podologie
Logopädie
Physiotherapie
Rehasport
Hundesalons und ähnliche Einrichtungen zur Tierpflege. Das Tier muss kontaktarm und innerhalb eines definierten Zeitfensters übergeben werden.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Ateliers (Publikumsverkehr)
Ausflugsschiffe
Bibliotheken und Archive (Abholangebote möglich)
Camping- und Wohnmobilstellplätze
Diskotheken und Clubs
Freizeitparks und Indoorspielplätze
Kinos und Autokinos
Kletterparks (drinnen und draußen)
Konzerte und Kulturhäuser
Krabbelgruppen
Messen
Museen und Ausstellungen
Opern
Spielbanken- und hallen
Theater
Tierparks
Volksfeste o.ä.
Wettannahmestellen
Zirkusse
Zoologische und botanische Gärten
Spielplätze im Freien
Wandern und Spazieren
Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum gilt die Regelung: Ein Haushalt plus eine weitere Person, die nicht zum Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Für Sport auf weitläufigen öffentlichen oder privaten Sportanlagen, ist dagegen nur entweder alleine, zu Zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich.
Alle weiteren öffentlichen und privaten Sportstätten sind für den Publikumsverkehr geschlossen:
Für Schulsport und Studienbetrieb dürfen die Einrichtungen geöffnet werden.
Golfplätze
Hundesportplätze
Reitanlagen
Tennisplätze
Modellflugplätze
Die Benutzung der Umkleiden oder Aufenthaltsräume ist nicht gestattet. Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer erlaubt.