1.
„Anzeigenauftrag“ im Sinne
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend („AGB“) ist das Angebot
auf Abschluss eines Vertrages über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift und ihrer digitalen Ausgabe als sogenanntes E-Paper zum Zweck der
Verbreitung.
2.
„Fremdbeilagenauftrag“ im
Sinne der AGB ist das Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Beilage
von Werbung des Werbungtreibenden oder sonstiger Inserenten in einer Druckschrift
zum Zwecke der Verbreitung.
1.
Die nachfolgenden AGB gelten
für alle Anzeigenaufträge und Fremdbeilagenaufträge, die der J. Esslinger GmbH
& Co KG (nachfolgend „Verlag“) als Vermarkter von Anzeigen und Fremdbeilagen
erteilt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ergänzend gilt die bei Vertragsschluss
jeweils gültige Preisliste des Verlags. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen AGB
nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
2.
Die AGB gelten nur im
Verkehr mit Unternehmen.
3.
Mit Erteilung eines
Anzeigen- oder Fremdbeilagenauftrags erkennt der Auftraggeber diese AGB sowie
die Preisliste des Verlags an.
4.
Änderungen der AGB werden
dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt,
wenn der Auftraggeber ihnen nicht schriftlich widerspricht. Der Verlag wird auf
diese Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der schriftliche
Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung eingegangen
sein.
1.
Die Angebote des Verlags
sind freibleibend. Der Verlag behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder
abzulehnen.
2.
Der Verlag behält sich vor,
Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe innerhalb eines Rahmenabschlusses – und
Fremdbeilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form
nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags
abzulehnen oder zu kündigen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar
ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden. Fremdbeilagenaufträge sind für den Verlag erst
nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der
Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht
angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt. Dem Auftraggeber stehen aufgrund einer derartigen Ablehnung
keinerlei Ansprüche zu.
1.
Platzierungszusagen können
nur unter Vorbehalt gegeben werden.
2.
Konkurrenzausschluss ist
nicht möglich.
3.
Für die rechtzeitige
Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der
Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder
beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
Soweit der Auftraggeber den Text oder die Druckunterlagen digital übermittelt,
hat er diese entsprechend den technischen Vorgaben des Verlags anzuliefern. Der
Auftraggeber hat die Dateien frei von sogenannten Computerviren und/oder
sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu
diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten
Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Vorliegen und Feststellen von
Schadensquellen jedweder Art in einer übermittelten Datei wird der Verlag von
dieser Datei keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw.
Begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem
Zusammenhang (Schadensersatz-)Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Der
Verlag behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu
nehmen, wenn ihm durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte
Schadensquellen ein Schaden entstanden ist.
4.
Der Verlag ist unabhängig
von der Platzierung in der Druckschrift berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten ergänzend auch in
seinem Internetangebot und in Apps zu veröffentlichen. Die für Druckschriften übermittelten
Texte und Druckunterlagen können dabei an die jeweiligen technischen
Erfordernisse angepasst werden. Die Darstellung im Internetangebot kann von der
Darstellung in der Druckschrift abweichen.
5.
Aufträge für Anzeigen und
Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern,
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden
sollen, müssen so rechtzeitig bei dem Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht
auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik
abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6.
Textteil-Anzeigen sind
Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere
Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung
nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von dem Verlag mit dem
Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
7.
Probeabzüge werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für
die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten
Frist mitgeteilt werden.
1.
Anzeigen sind im Zweifel zur
Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist
in einem Rahmenabschluss das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so
ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht
wird.
2.
Wird das Recht zum Abruf
innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, erlischt der Anspruch nach Ablauf des
Jahres ersatzlos. Die nicht abgerufenen Anzeigen gelten in diesem Fall dennoch als
erbracht. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon
unberührt.
3.
Bei Rahmenabschlüssen ist
der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Abs. 1
genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere
Anzeigen abzurufen, soweit dem Verlag die Veröffentlichung technisch und
wirtschaftlich möglich ist.
Bei Ziffernanzeigen (Chiffreanzeigen) wendet
der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf
Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge
auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist
nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden,
die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers
zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50g)
überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von
der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.
Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann
jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die
dabei entstehenden Kosten übernimmt.
1.
Für erteilte Aufträge gilt
die bei Vertragsschluss jeweils gültige Preisliste des Verlags;
druckfehlerhafte Preisangaben sind nicht bindend. Änderungen der Preisliste
bleiben vorbehalten. Für vom Verlag bestätigte Aufträge sind Preisänderungen
jedoch nur wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor
Veröffentlichung des Anzeigenauftrages angekündigt werden. Bei Änderung der
Anzeigenpreise treten mangels anderer Vereinbarungen die neuen Bedingungen auch
für laufende Aufträge sofort in Kraft. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber
ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich ausgeübt
werden.
2.
Für Sonderbeilagen und
Anzeigenkollektive sowie für PR-Veröffentlichungen kann der Verlag besondere
Preise festsetzen. Er behält sich vor, Anzeigenkollektive, Sonderseiten,
Teilbelegungen u.ä. aus technischen oder anderen zweckdienlichen Gründen
zusammen mit anderen Ausgaben als einen geschlossenen Sonderteil zu
veröffentlichen. Die Anzeigenberechnung erfolgt entsprechend der Disposition
der Auftraggeber.
3.
Bei rechtzeitiger
Stornierung von bereits gesetzten Anzeigen berechnet der Verlag Satzkosten in
Höhe von 25 % des Anzeigenpreises. Änderungen und Stornierungen von
Anzeigenaufträgen sind nach dem jeweiligen Anzeigenschlusstermin nicht mehr
möglich.
4.
Sind keine besonderen
Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche
Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. Bei Anzeigenaufträgen mit
Größenvorschrift, die aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann,
ist der Verlag zur Überschreitung bis 10 % berechtigt, ohne dies dem Auftraggeber
vor Veröffentlichung mitzuteilen.
5.
Frei stehende (nicht
umrandete) Anzeigen berechnet der Verlag von Linie zu Linie. Die effektive Abdruckhöhe
beinhaltet in jedem Falle den erforderlichen Mindestabstand von je 1mm zur
angrenzenden Anzeige bzw. zur Trennlinie.
6.
Geschäftliche
Gelegenheitsanzeigen (außerhalb des eigentlichen Geschäftszweckes) werden mitrabattiert,
jedoch für die Erfüllung eines Rahmenabschlusses nicht berücksichtigt. Abschlüsse
für Gelegenheitsanzeigen und für Anzeigen zu abweichenden Preisen sowie für Privatanzeigen
werden nicht getätigt. Anzeigen kombiniert in Zeitung und Anzeigenblatt gelten
als eine Schaltung.
7.
Falls der Auftraggeber nicht
Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach
Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der
unter www.pz-news.de/mediadaten abrufbaren Preisliste ersichtlichen, vom
Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall
eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe
für vorzeitige Zahlung werden gemäß der Preisliste gewährt.
8.
Bei Zahlungsverzug oder
Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann
bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung
verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Rahmenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und
von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
9.
Der Verlag liefert mit der
Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des
Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und
Verbreitung der Anzeige.
10.
Der Auftraggeber kann nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte können durch den Auftraggeber nur gegen Forderungen aus
dem gleichen Auftragsverhältnis geltend gemacht werden.
11.
Die Kosten für die
Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder
zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat
der Auftraggeber zu tragen.
12.
Aus einer Auflagenminderung
kann bei einem Rahmenabschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf
Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der
ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf
andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht
genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften
gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des
vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur
dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H.
beträgt.
Darüber hinaus sind bei Rahmenabschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage
so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom
Vertrag zurücktreten konnte.
13.
Wird ein Auftrag aus
Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, dem Verlag den
Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die
Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht. Der
Anspruch auf Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Jahresfrist, für die ihm der Nachlass zusteht, schriftlich geltend
gemacht wird. Der Verlag behält sich vor, fehlerhafte Abrechnungen innerhalb
von sechs Monaten nach Rechnungsstellung zu berichtigen.
14.
Bei der Errechnung der
Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in
Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
15.
Inkassoberechtigung haben
nur mit Ausweisen versehene Beauftragte des Verlags.
16.
Provisionspflichtige, von
Werbeagenturen vermittelte Aufträge für Anzeigen und Beilagen von Industrie,
Handel, Handwerk und Gewerbe aus dem Verbreitungsgebiet werden nur zum
Grundpreis abgerechnet. Das Gleiche gilt für Anzeigen von Kunden, deren
Hauptsitz außerhalb des Verbreitungsgebietes liegt, die aber Niederlassungen,
Betriebsstätten, Verkaufsstellen oder Filialen im Verbreitungsgebiet betreiben.
1.
Der Verlag gewährleistet die
für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Die Pflicht des Verlags zur Aufbewahrung
von Druckunterlagen endet zwei Wochen nach letztmaligem vertragsgemäßem Abdruck
ihres Inhalts. Per Post eingesandte Datenträger, Fotos oder sonstige
Gegenstände des Auftraggebers werden diesem nur auf Verlangen und auf seine
Kosten und Gefahr zurückgesandt.
2.
Der Auftraggeber hat bei
ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der
Anzeige nach seiner Wahl Anspruch auf angemessene Zahlungsminderung oder auf
eine einwandfreie Ersatzanzeige, soweit der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Der Verlag haftet jedoch nicht für nur unwesentliche Fehler, bei
fernmündlich erteilten oder geänderten Aufträgen sowie bei undeutlicher
Druckvorlage des Auftraggebers; Gleiches gilt bei fehlerhaften
Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor der nächsten Schaltung
der Wiederholungsanzeige auf den Fehler hinweist. Lässt der Verlag eine ihm für
eine Ersatzanzeige gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von
vier Wochen nach Eingang von Rechnungen und Belegen geltend gemacht werden.
1.
Die gesetzliche Haftung für
Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der vereinbarten Leistung wird
durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet der Verlag ausschließlich
nach Maßgabe der nachstehenden Absätze.
2.
Der Verlag haftet vorbehaltlich
Absatz 4 unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei schuldhaften
Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die
zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
3.
Soweit nicht ein Fall gemäß
vorstehendem Absatz 2 Buchst. b) vorliegt, haftet der Verlag für einfache
Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung
des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine solche Pflicht liegt vor,
wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und die Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht
vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Dies gilt auch für das Handeln von
Erfüllungsgehilfen.
4.
Außer in den Fällen von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verlags für entgangenen
Gewinn und andere reine Vermögensschäden auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.
Die Haftungsausschlüsse bzw.
Haftungsbegrenzungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten auch für die
außervertragliche Haftung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Im Falle höherer Gewalt sowie Streik erlischt jede Verpflichtung des Verlags
auf Erfüllung von Aufträgen oder Leistung von Schadensersatz.
1.
Der Auftraggeber garantiert,
dass er über alle zur Schaltung des Anzeigenauftrages erforderlichen Rechte
verfügt und keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-oder
Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber
trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit der zur Verfügung
gestellten Text- und Bildunterlagen. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter
auf erstes Anfordern frei, die von diesen gegen den Verlag im Zusammenhang mit der
Veröffentlichung entstehen können, und wird den Verlag von jedem ihm hierdurch entstandenen
Schaden, einschließlich der Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung, auf
erstes Anfordern freistellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag mit
ihm verfügbaren Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung
gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder
gerichtlich verhängte Verbote im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend
schriftlich zu informieren.
2.
Der Auftraggeber überträgt
dem Verlag sämtliche für die Nutzung in den Print- und Onlinemedien des
Verlages, einschließlich Internet und mobile Anwendungen (z.B. als sogenanntes E-Paper
oder App), erforderlichen urheberrechtlichen und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte,
insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Bearbeitung,
zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank und
Bereithalten zum Abruf.
1.
Die Rechtsbeziehung zwischen
Verlag und Auftraggeber unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss von überstaatlichem Recht sowie deutschem,
zwischenstaatlichem und überstaatlichem Verweisungsrecht, das nicht selbst auf
materielles deutsches Recht verweist und das auch dann keine Anwendung findet, wenn
der Auftraggeber seinen Sitz und/oder seine Wohnanschrift im Ausland hat.
2.
Erfüllungsort ist der Sitz
des Verlags.
3.
Im Geschäftsverkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlags. Soweit
Ansprüche des Verlags nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich
der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
4.
Ergänzungen und/oder
Abänderungen des Werbeauftrags oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies
gilt gleichermaßen für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrags oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) wird(werden) vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung(en) erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.