1.
Die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge,
die mit der J. Esslinger GmbH & Co. KG (nachfolgend: Verlag) als Online-Vermarkter
für Online-Medien zustande kommen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
2.
Die AGB gelten nur im
Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
3.
Änderungen der AGB werden
dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt,
wenn der Auftraggeber ihnen nicht schriftlich widerspricht. Der Verlag wird auf
diese Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der schriftliche
Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung eingegangen
sein.
1.
„Werbeauftrag“ im Sinne der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen dem
Auftraggeber und dem Verlag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer
Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten des Verlags,
insbesondere dem(n) Internetangebot(en) des/der Verlagsobjekts(e) zum Zwecke
der Verbreitung.
2.
Für den Werbeauftrag gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die bei
Vertragsschluss gültige Preisliste des Verlags (abrufbar unter www.pz-news.de/mediadaten)
sowie die technischen Anforderungen und Vorgaben nach den technischen
Spezifikationen, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.
3.
Mit Abschluss eines
Werbeauftrags erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen
sowie die Preisliste des Verlages an.
1.
Ein Werbemittel im Sinne
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aus einem oder mehreren Elementen
bestehen, zum Beispiel: aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder
Bewegtbildern (u.a. Banner) aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die
Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren
Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link)
2.
Werbemittel, die aufgrund
ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Verlag als Werbung
deutlich kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf.
Die Auswahl einer angemessenen Kennzeichnung bleibt dem Verlag vorbehalten.
3.
Hat der Verlag die optische
und technische Gestaltung des Werbemittels für den Auftraggeber ausgeführt, so
ist eine Verwendung dieser Vorlage zum Zweck anderweitiger Veröffentlichungen nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des Verlags gestattet.
4.
Kosten des Verlags für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der
Auftraggeber zu tragen.
5.
Der Auftraggeber hat
sicherzustellen, dass über die Werbemittel nicht auf Websites und/oder Daten
zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht und/oder Rechte Dritter verstoßen
und/oder unzumutbare Inhalte, insbesondere rassistischer,
gewaltverherrlichender oder pornografischer Natur, aufweisen. Selbiges gilt für
die Werbemittel selbst. Sollte dies doch der Fall sein, gelten Ziffern 7 und 9
(1) (a).
1.
Ein Vertrag kommt, soweit
nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart und soweit das Angebot von
einem Auftraggeber abgegeben wird, durch schriftliche bzw. durch E-Mail erfolgte
Bestätigung seitens des Verlags oder durch auftragsgemäße Schaltung des
Werbemittels zustande. Sofern das Angebot durch den Verlag erfolgt, kommt der
Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers, unter Berücksichtigung
dieser AGB, zustande.
2.
Soweit Werbeagenturen
Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur, vorbehaltlich
anderer schriftlicher Vereinbarungen, zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber
werden, muss er von der Werbeagentur namentlich und als solcher benannt werden.
Der Verlag ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu
verlangen.
3.
Werbung für Waren oder
Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten
innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung ...) bedürfen
einer zusätzlichen Vereinbarung nach Maßgabe von Ziffer 4 (1).
1.
Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.
2.
Wird das Recht zum Abruf
innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, verfällt der Anspruch nach Ablauf des
Jahres ersatzlos. Die nicht abgerufenen Werbemittel gelten in diesem Fall
dennoch als erbracht. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung
bleibt hiervon unberührt.
3.
Bei Vertragsabschlüssen ist
der Auftraggeber auch berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Absatz
2 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag
genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen. Es kann daher keine
verbindliche Zusage zur terminlichen Platzierung der Werbemittel seitens des
Verlags erteilt werden.
1.
Die Angebote des Verlags
sind freibleibend. Der Verlag behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder
abzulehnen.
2.
Der Verlag behält sich ohne
Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, auch angenommene Werbeaufträge
– und auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, zu
kündigen oder zu sperren, wenn:
deren Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen und/oder Rechte
Dritter verstößt oder
deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet
wurde oder
deren Veröffentlichung für der Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des
Verlags
unzumutbar ist.
Der Auftraggeber wird in einem Fall der Ablehnung oder Sperrung vom Verlag
entsprechend informiert. Dem Auftraggeber stehen aus einer derartigen Ablehnung
oder Sperrung keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
3.
Der Verlag kann ein bereits veröffentlichtes
Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der
Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert
werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden. Der Vergütungsanspruch des Verlages
bleibt hiervon unberührt.
4.
Der Verlag ist berechtigt,
die Veröffentlichung eines Werbemittels, insbesondere bezüglich Arznei-/
Heilmittel, von einer vorherigen schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers
über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung bzw. von der Abgabe einer
Freistellungserklärung abhängig zu machen und/oder die Werbemittel auf Kosten
des Auftraggebers von einer sachverständigen Stelle auf rechtliche Zulässigkeit
prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht des Verlags bezüglich der Rechtmäßigkeit der
Werbemittel besteht jedoch nicht.
1.
Wird ein Auftrag aus
Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den
Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die
Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht.
2.
Der Auftraggeber hat, wenn
nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen
Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss entsprechenden
Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund
der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
3.
Der Anspruch auf den
Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Jahresfrist schriftlich geltend gemacht wird.
4.
Nachlass wird auch auf die
gesamten Rechnungen von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG gewährt,
sofern eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent gegeben ist. Der
Verlag ist berechtigt, sich diese Kapitalbeteiligung im Original nachweisen zu
lassen.
1.
Datenlieferung
a.
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben
des Verlags entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn beziehungsweise
zum vereinbarten Zeitpunkt anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Kosten und
die Gefahr der Übermittlung. Er hat die Unterlagen/Dateien frei von sogenannten
Computerviren und/oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist
insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme
einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei
Vorliegen und Feststellen von Schadensquellen jedweder Art in einer
übermittelten Datei wird der Verlag von dieser Datei keinen Gebrauch machen und
diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. Begrenzung erforderlich, löschen,
ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang (Schadenersatz-)Ansprüche
jedweder Art geltend machen kann. Der Verlag behält sich vor, den Auftraggeber
auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch solche durch den
Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen ein Schaden entstanden ist.
b.
Die Pflicht des Verlags zur
Aufbewahrung des Werbemittels endet zwei Wochen nach dessen letztmaliger
Verbreitung. Per Post eingesandte Datenträger, Fotos oder sonstige Materialien/Unterlagen
des Auftraggebers werden diesem nur auf Verlangen und auf seine Kosten und
Gefahr zurückgesandt.
2.
Platzierung
a.
Der Verlag wird das vom
Auftraggeber zur Schaltung bzw. Veröffentlichung bestimmte und überlassene Material
der Online-Werbung für die vertraglich vereinbarte Dauer bzw. bis zum Erreichen
der vertraglich vereinbarten AdImpressions (Aufrufe der Werbung) oder der
vertraglich vereinbarten AdClicks (Anklicken der veröffentlichten
Werbemaßnahmen) auf der vertraglich festgelegten Web-Seite platzieren. Für den
Fall, dass die vertraglich vereinbarten AdImpressions oder AdClicks schon vor
Ablauf einer ggf. vereinbarten Laufzeit erreicht werden, ist von den Parteien
im Hinblick auf eine etwaige Erhöhung der vereinbarten Grundvergütung oder eine
vorzeitige Beendigung der Laufzeit eine einzelvertragliche Regelung zu treffen.
Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung
keinen Anspruch auf eine Platzierung der Online-Werbung an einer bestimmten
Position der jeweiligen Web-Seite sowie auf Einhaltung einer bestimmten
Zugriffszeit auf die jeweilige Web-Seite. Eine Umplatzierung der Online-Werbung
innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist individuell zu vereinbaren und nur dann
möglich, wenn durch die Umgestaltung kein wesentlicher nachteiliger Einfluss
auf die Werbewirkung der Online-Werbung ausgeübt wird.
b.
Innerhalb einer
Internetseite kann kein Konkurrenzausschluss gewährt werden, d.h., dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Konkurrenten des Auftragsgebers während des
gleichen Zeitraums innerhalb der gleichen Internetseite Werbung schalten.
1.
Der Verlag gewährleistet im
Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen
Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem
Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die
Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler
in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er
hervorgerufen wird:
durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware und/oder (z.B.
Browser) Hardware oder
durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten
Proxies (Zwischenspeichern) oder
durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend
oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten
Schaltung andauert
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als zehn
Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt
die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.
Bei ungenügender
Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Auftraggeber auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der
Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit
der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder
Rückgängigmachung des Auftrags.
3.
Sind etwaige Mängel bei den
vom Auftraggeber eingereichten Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der
Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche
gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht
vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler
hinweist.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält der
Verlag für die Dauer von 14 Tagen nach Ausführung des Auftrags folgende
Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereit:
die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel (AdImpression und/oder AdClicks) und
die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde
überschreitet
Ausgenommen sind Videos und Bildergalerien.
1.
Die gesetzliche Haftung für
Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen wird durch diese
AGB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet der Verlag ausschließlich nach
Maßgabe der nachstehenden Ziffer 11 (2) bis (5).
2.
Der Verlag haftet
vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 11 (4) unbeschränkt in folgenden Fällen:
a.
Bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit;
b.
b. bei schuldhaften
Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, die
zu einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit führen.
3.
Soweit nicht ein Fall gemäß
vorstehender Ziffer 11 (2) (b) vorliegt, haftet der Verlag für einfache
Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine solch
wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Erfüllung der Pflicht die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und die
Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen dürfen
(Kardinalpflicht). Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei
Verletzung einer Kardinalpflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf
die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4.
Außer in den Fällen von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verlags für entgangenen
Gewinn und andere reine Vermögensschäden auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.
Die Haftungsausschlüsse bzw.
Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehender Ziffer 11 (1) bis
6.
gelten auch für die
außervertragliche Haftung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
von den vorstehenden Regelungen unberührt.
1.
Der Auftraggeber garantiert,
dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt,
keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder
Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt.
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die
rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text-
und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag im
Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern
frei, die von diesen gegen den Verlag im Zusammenhang mit der Veröffentlichung
der Werbemittel entstehen können, und wird ihn von jedem hierdurch entstandenen
Schaden, einschließlich den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung, freistellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen
und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und
über Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Hinblick auf Rechte
Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.
2.
Der Auftraggeber überträgt
dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Onlinemedien aller Art,
einschließlich Internet und mobile Anwendungen, erforderlichen
urheberrechtlichen und kennzeichnungsrechtlichen Nutzungsrechte, insbesondere
das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung,
zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank und
Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar
zeitlich und inhaltlich im für die Durchführung des Auftrags notwendigen
Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen
und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren
sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus
Gründen aus, die der Verlag nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder
aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer
Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich
von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder
aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit
nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit
nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Verlags
bestehen.
1. Es gilt die im Zeitpunkt der
Auftragserteilung im Internet unter www.pz-news.de/mediadaten veröffentlichte Preisliste. Änderungen bleiben vorbehalten.
2. Für vom Verlag bestätigte Aufträge sind
Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen
Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden.
3. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten
mangels anderer Vereinbarung die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge
sofort in Kraft. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein
Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
4. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils
gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind
verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den
Werbungtreibenden an die Preislisten des Verlags zu halten.
5. Nachlässe werden lediglich auf die reine
Medialeistung gewährt. Gestaltungskosten für Werbemittel sind von den in der
Preisliste genannten Rabatten ausgenommen.
1.
Die Rechnungsstellung
erfolgt nach Buchungseingang, jedoch frühestens sechs Wochen vor einem
vereinbarten Kampagnenstart. Der Verlag ist berechtigt, bei zeitlich länger
laufenden Schaltungen monatliche Vorschuss- oder Zwischenrechnungen zu stellen.
Das Entgelt ist fällig 30 Tage ab Rechnungsdatum.
2.
Der Auftraggeber kann wegen
etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
3.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung
werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung
zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
4.
Objektiv begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Verlag, auch während
der Laufzeit des Vertrags das Veröffentlichen weiterer Werbemittel ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu
machen.
Kündigungen von Werbeaufträgen haben
schriftlich zu erfolgen.
1.
Die Parteien verpflichten
sich, den Werbeauftrag unter Berücksichtigung der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen abzuwickeln. In diesem Zusammenhang werden
die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten gemäß § 33 BDSG mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung gespeichert. Im Übrigen gilt die
Datenschutzerklärung des Verlags (www.pz-news.de/datenschutz).
2.
Der Verlag ist berechtigt,
Werbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Auftraggebers auf
Produktebene in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an anerkannte Marktforschungsunternehmen
und/oder an Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher
Informationen beschäftigen, weiterzuleiten.
3.
Sofern beim Verlag anonyme
Daten aus dem Zugriff auf die von ihm online zugänglich gemachten Werbemittel
anfallen, darf er diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den
konkreten Auftraggeber, der den Verlag mit der Schaltung der jeweiligen
Kampagne beauftragt hat, auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen und
pseudonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind.
4.
Darüber hinaus ist dem
Auftraggeber eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten
(anonym oder personenbeziehbar) aus dem Zugriff auf die von ihm ausgelieferten
Werbemittel untersagt. Insbesondere darf der Auftraggeber die Daten aus Werbeschaltungen
nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/ oder an
Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus
dem Nutzungsverhalten der User auf den Online-Angeboten des Verlags und deren
weitere Nutzung. Im Fall von Verstößen stellt er den Verlag von etwaigen
Ansprüchen Dritter und von Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung
vollumfänglich frei.
5.
Setzt der Auftraggeber für
die Schaltung von Werbemitteln auf den Online-Angeboten des Verlags Systeme
eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Vereinbarung
einhält. Im Fall von Verstößen stellt er den Verlag von etwaigen Ansprüchen Dritter
und von den Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung vollumfänglich frei.
6.
Die Parteien werden über
sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt
werdenden betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und
Erkenntnisse der anderen Partei strikte Geheimhaltung wahren. Das gilt für alle
Mitarbeiter, gegebenenfalls für den Kunden des Auftraggebers sowie für Dritte,
derer sich eine Partei zur Erfüllung der aus dem Vertrag ergebenden Pflichten
bedient. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags.
Der Auftraggeber ist zur Abtretung von
Ansprüchen aus diesem Vertrag ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verlags
nicht berechtigt.
1.
Die Rechtsbeziehung zwischen
den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Erfüllungsort ist der Sitz
des Verlags.
3.
Im Geschäftsverkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlags. Soweit
Ansprüche des Verlags nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich
der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
4.
Ergänzungen und/oder
Abänderungen des Werbeauftrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses selbst.
5.
Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen des Werbeauftrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) wird(werden) vielmehr
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die
dem von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung(en) erkennbar verfolgten
wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die
Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.