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Mannheim. Wie weit müssen sich Hochschullehrer auf die Finger schauen lassen? Auf diese Frage muss der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim eine Antwort finden. Grund: Einem Dozenten ist die Bewertung seiner Lehre ein Dorn im Auge.
Ein Konstanzer Hochschullehrer will seine Lehre nicht durch Studierende bewerten lassen und beruft sich dabei vor Gericht auf die Wissenschaftsfreiheit. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim beschäftigt sich am Donnerstag um 10.00 Uhr mit der Frage, ob es die Freiheit von Wissenschaft und Lehre verletzt, wenn die Hochschule in ihrer Satzung die Evaluation festschreibt. Der Dozent will die entsprechende Passage in der Satzung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung einkassieren lassen. Es wird noch keine Entscheidung am selben Tag erwartet.
Nach Ansicht des Dozenten greifen die Regelungen in seine Wissenschafts- und Lehrfreiheit ein. Diese sieht er im Grundgesetz garantiert. Für den Eingriff fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
In der Satzung seines Arbeitgebers ist die standardisierte Befragung nach einer Lehrveranstaltung online oder in Schriftform als hochschuleigenes Instrument des Qualitätsmanagements vorgesehen. Die Hochschule hält den Eingriff in die Lehrfreiheit für «nicht besonders intensiv».