Opfer häuslicher Gewalt sollen in familiengerichtlichen Verfahren künftig ihren neuen Wohnort besser geheim halten können. Das sieht ein jetzt veröffentlichter Entwurf des Bundesjustizministeriums vor, zu dem Länder und Verbände bis zum 10. Juli Stellung nehmen können. Änderungen sieht er außerdem vor, was die Stellung von Kindern ab 14 Jahren angeht. Sie sollen sich künftig, sofern sie dies wünschen, aktiv an familiengerichtlichen Verfahren beteiligen können, die sie selbst betreffen.
Schnellere Scheidung
Vor einer Scheidung muss bisher grundsätzlich das sogenannte Trennungsjahr eingehalten werden. Das heißt, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Scheidung beantragt werden kann. Es gibt zwar jetzt schon eine Härtefallscheidung bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Ehepartners, doch hier den Nachweis zu führen, benötigt Zeit. Jetzt soll klargestellt werden, dass in der Regel von einer unzumutbaren Härte auszugehen ist, wenn ein Ehepartner denjenigen, der die Scheidung beantragt, vorsätzlich verletzt oder auch ein im Haushalt lebendes Kind.
Suche nach Einvernehmen für Gewaltopfer nicht zumutbar
Klargestellt wird in dem Entwurf zudem, dass das Gericht bei Verfahren in Familiensachen in Fällen, in denen es ernstzunehmende Anhaltspunkte für häusliche Gewalt gibt, nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll. Eigentlich sollte dies bereits jetzt der Fall sein. In dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf heißt es jedoch, es gebe Hinweise von verschiedenen Seiten, «dass Betroffene, wenn sie sich gerichtlichem Bestreben um die Herstellung elterlichen Einvernehmens verweigern, zum Teil als bindungsintolerant eingeschätzt werden und Gefahr laufen, dass Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit geäußert werden».

Neuer Wohnort soll geheim bleiben können
Um von Gewalt betroffene Elternteile und ihre Kinder keinem unnötigen Risiko auszusetzen, sollen Verfahren in Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen nicht mehr grundsätzlich bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt, stattfinden. Denn das lässt womöglich Rückschlüsse auf den neuen Wohnort von Kind und Ex-Partner zu. Wer Opfer von Partnerschaftsgewalt wurde, soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, dass das Verfahren am Gericht des früheren Aufenthaltsorts des Kindes geführt wird.
Der Entwurf nennt drei Voraussetzungen, von denen mindestens eine erfüllt sein muss, damit die Regelung zum Wahlgerichtsstand Anwendung findet:
- Innerhalb der zurückliegenden sechs Monate wurde ein Kontaktverbot oder eine polizeiliche Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung angeordnet.
- Der Elternteil, der das Kind betreut, lebt in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren Schutzeinrichtung.
- Zwischen den Elternteilen ist ein Gewaltschutzverfahren anhängig oder es gibt bereits eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Kernanliegen: Schutz vor Gewalt durch Ex-Partner
Für Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) ist die Reform des Familienverfahrensrechts ein weiterer Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt - nach der elektronischen Fußfessel für gewalttätige Ex-Partner und dem Vorschlag, dass der Umgang mit dem Kind für einen Elternteil bei Gewalt gegen den anderen Elternteil unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden kann. Hinweise auf Gewalt müssten von Familienrichtern früh erkannt und ernst genommen werden, sagt Hubig.

Stärkere Stellung des Kindes im Verfahren
Kinder, die mindestens 14 Jahre alt sind, sollen nach Hubigs Vorstellungen in einem sie direkt betreffenden Verfahren oder in sonstigen Angelegenheiten, in denen sie vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden sollen, einfacher ihre Rechte ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters wahrnehmen können, sofern sie dies wünschen. Das bedeutet auch, dass das Kind Einblick in alle Unterlagen erhält, die das Verfahren betreffen. Das können Ausführungen der Eltern sein, aber auch Schriftsätze von Sachverständigen oder des Jugendamts. Da diese Inhalte im konkreten Fall auch belastend sein können, ist dies eine freiwillige Option.
Eltern sollen zudem verpflichtet werden, dem vom Gericht bestellten Verfahrensbeistand ihres Kindes das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen, damit dieser entsprechend seiner Aufgabe im Verfahren die Kindesinteressen wirksam geltend machen kann. Ein Kind erhält einen Verfahrensbeistand vor allem in familienrechtlichen Verfahren, in denen zwischen den Elternteilen große Uneinigkeit besteht beziehungsweise, wenn sich die Interessen des minderjährigen Kindes grundlegend von denen seiner Eltern unterscheiden.
Wenn kein Streit um das Sorgerecht herrscht
Schon jetzt können sich Ex-Partner zum Umgang mit dem Kind auf einen Vergleich einigen, der dann vom Gericht gebilligt wird und dann auch einen Vollstreckungstitel darstellt. Das soll künftig auch möglich sein, wenn zwischen den Eltern Einigkeit über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein oder auf beide Elternteile gemeinsam besteht. Das soll Zeit, Kosten und Nerven sparen. «Damit wird vielfachen Forderungen nach einer Vereinfachung und Ausweitung der Billigung von Elternvereinbarungen entsprochen», heißt es in dem Entwurf.
© dpa-infocom, dpa:260522-930-115165/2

