Unter anderem kontrollierte die Polizei den Bereich vor dem Busbahnhof in Pforzheim.
Meyer
Pforzheim
Ausgangssperre: Polizei führt mobile Kontrollen in ganz Pforzheim durch

Pforzheim. Pforzheim. Mit dem Start der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen im Stadtkreis Pforzheim am Samstagabend hat das Polizeipräsidium Pforzheim pünktlich ab 21 Uhr Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durchgeführt. Die Überwachung der Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen erfolgte schwerpunktmäßig durch Polizeibeamte der Polizeireviere des Enzkreises und der Stadt Pforzheim und endeten gegen 5 Uhr.

An einer stationären Kontrollstelle am Hauptbahnhof wurden bis 22.45 Uhr rund 50 Fahrzeuge kontrolliert. Bei weiteren Kontrollen im Stadtgebiet wurden weitere 70 Fahrzeuge und rund 80 Fußgänger überprüft. Bei den insgesamt rund 120 Fahrzeugen und 80 Fußgängern wurden 42 Verstöße gegen die erlassene Verordnung festgestellt, welche der Stadt Pforzheim übersandt werden.

Grundsätzlich aber stellte die Polizei nach eigener Aussage fest, dass die Vielzahl der Bürgerinnen und Bürger die neuen Beschränkungen befolgen und somit aktiv die Eindämmung einer weiteren

Ausbreitung des Virus unterstützen. Unter den Kontrollierten befanden sich überwiegend Arbeitnehmer, welche zwischen Arbeitsstelle und Wohnung pendelten. Außerdem konnte man einen erhöhten Fahrzeugverkehr aufgrund der Autobahnsperrung auf der Autobahn 8 zwischen Pforzheim-Nord und Pforzheim-Ost wahrnehmen.

Das Polizeipräsidium Pforzheim war mit rund 15 Streifenwagenbesatzungen im Einsatz. Die Kontrollen zur Einhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen werden in den kommenden Tagen konsequent fortgeführt. Ab kommender Woche werden zusätzlich die Einhaltung der Maskenpflicht sowie Ansammlungen im Stadtgebiet Pforzheim, aber auch im ÖPNV sowie an Bushaltestellen und Bahngleisen schwerpunktmäßig verstärkt.

Für die Ausgangssperren gelten folgende Ausnahmen:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind
  • Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
  • Besuch bei Ehegatten und Lebenspartnern, nichtehelichen Lebenspartnern, von Verwandten in gerader Linie Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Versorgung von Tieren einschließlich “Gassigehen” (eine Person)