Karlsruhe/Pforzheim. Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Eilantrag eines in Pforzheim wohnenden albanischen Staatsangehörigen abgelehnt. Das gibt das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt. Der Mann hatte sich gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die Versagung einer Niederlassungserlaubnis sowie die gegen ihn erlassene Abschiebungsandrohung gewandt.
Der 1983 geborene Antragsteller ist ein albanischer Staatsangehöriger und lebt seit 2018 in Deutschland. Er war aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beschäftigt. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder reisten 2019 im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland ein. Im Jahr 2023 beantragte der Familienvater eine Niederlassungserlaubnis. Im Zuge dieses Verfahrens legte er Nachweise über einen Integrationskurs, den Test „Leben in Deutschland“ sowie einen Deutsch-Test für Zuwanderer vor.


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Diese Unterlagen erwiesen sich als Fälschungen. Der damals 40-Jährige wurde daraufhin wegen Urkundenfälschung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Zwar reichte er später echte Zertifikate nach, die zuständige Ausländerbehörde blieb aber bei ihrer Haltung, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Albanien an. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Er machte geltend, seine berufliche und familiäre Integration sowie das Wohl seiner Kinder überwögen das öffentliche Interesse an seiner Ausreise. Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Kammer seien die angegriffenen Entscheidungen der Ausländerbehörde bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Im vorliegenden Fall überwögen die Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.


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Gericht betont präventive Rolle
Die Kammer stellte maßgeblich darauf ab, dass der Antragsteller vorsätzlich gefälschte Urkunden vorgelegt habe, um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erlangen. Dieses Verhalten begründe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Vielmehr dürften auch generalpräventive Erwägungen berücksichtigt werden. Der Staat habe erhebliches Interesse daran, Fälschungen aufenthaltsrechtlich bedeutsamer Nachweise konsequent entgegenzutreten und andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuhalten. Die privaten Belange des Antragstellers überwögen dieses öffentliche Interesse nicht. Die Familie verfüge über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus; ihre Aufenthaltserlaubnisse seien bereits ausgelaufen. Außerdem halte sich die Familie erst seit wenigen Jahren in Deutschland auf und könne ihre Lebensgemeinschaft grundsätzlich in Albanien fortsetzen.
Der Beschluss (2 K 3621/26) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.



