Pforzheim/Karlsruhe. Wohl erst Mitte November – und damit ein knappes halbes Jahr später als geplant – wird darüber entschieden, ob ein in Pforzheim verurteilter, in Bruchsal einsitzender Schwerverbrecher, nach zehn Jahren verbüßter Haft wieder auf freien Fuß kommt. Oder ob die am 6. November zur Anhörung tagende Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe unter Vorsitz von Eric Werner (diesen Termin nannte Gerichtssprecherin Carolin Kley auf PZ-Anfrage) entscheidet, dass Sven K. (Name geändert) weiterhin in Sicherungsverwahrung bleiben muss.
Der heute 37-Jährige war im Juni 2009 schuldig gesprochen worden, als Hauptangeklagter am 21. Oktober 2008 einen 25-jährigen Mann in einem Appartement an der Durlacher Straße brutal vergewaltigt zu haben. Zehn Jahre lautete das Urteil der Großen Auswärtigen Strafkammer – mit Sicherungsverwahrung wegen der besonderen Schwere der Schuld. Die Kammer nannte dies in der revisionsfesten Urteilsbegründung „verhältnismäßig“, weil weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der von Sven K. ausgehenden „erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit“ nicht zur Verfügung stünden.
Wird sich die Strafvollstreckungskammer dem anschließen? Und der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die dem Ansinnen von Sven K.s Anwalt entschieden entgegentritt?
Ende Juni hatte die Große Strafvollstreckungskammer schon einmal über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein verurteilter Straftäter – allerdings 15 Jahre nach der Tat und 14 Jahre nach dem Urteil – auf freien Fuß kommen wollte: der „Samuraimörder“ aus dem westlichen Enzkreis, der im September 2003 im Verwaltungstrakt des Versandhauses Bader an der Maxi ein Blutbad angerichtet hatte. Eine Frau wurde ermordet, zwei weitere Bader-Mitabeiterinnen wurden zum Teil lebensgefährlich verletzt, als Stefan G. mit einem angeschliffenen fernöstlichen Säbel gewütet hatte. Auch beim „Samuraimörder“ erkannte das Gericht – in dem Fall war es die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Karlsruhe – auf die besondere Schwere der Schuld. Folglich sollte der zu lebenslanger Haft verurteilte Mörder nicht zwangsläufig bereits nach 15 Jahren auf Bewährung freikommen, um noch einmal in der Gesellschaft Fuß fassen zu können. Sven G. wollte dennoch die Haftentlassung geprüft wissen – und scheiterte: Die Strafvollstreckungskammer packte noch mindestens weitere fünf Jahre drauf, ehe erneut über eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung entschieden wird. Es könne „nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden“, dass die besondere Schwere der Schuld die Vollstreckung von „mehr als 15 Jahren“ gebiete.
Spektakulär war die Entscheidung der Vollstreckungskammer auch deshalb, weil man sich – entgegen der sonstigen Gepflogenheiten der Justiz – über das Gutachten eines Sachverständigen hinwegsetzte, der zu dem Schluss kam, von G. gehe keine aktuelle Gefahr mehr aus.
Die Entscheidung der Vollstreckungskammer wurde rechtskräftig.

