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Pforzheim. Fernab aller politischen Diskussionen wird es jetzt in Sachen Grundsteuer konkret für Eigentümer: Die Grundsteuerbescheide für 2025 werden ab sofort durch die Städte und Gemeinden an die Haushalte verschickt. Darum informiert das Pforzheimer Finanzamt über die wichtigsten Fragen rund um das Thema.
Das sind die Hintergründe der Steuerreform: Die neue Grundsteuer gilt seit dem 1. Januar. Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt.
In der Verfahrensstufe 1 werden die Grundsteuerwerte vom Finanzamt festgestellt. Die Höhe des Grundsteuerwerts ermittelt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte wurden von dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgestellt.


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In der Verfahrensstufe 2 wird der Grundsteuermessbetrag durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der gesetzlichen Messzahl festgesetzt. Diese Steuermesszahl ist bei einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstück um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also auf Antrag eine Begünstigung des Wohnens. Das Finanzamt gibt den so ermittelten Messbetrag gegenüber dem Bürger im Grundsteuermessbescheid bekannt. Gleichzeitig übermittelt das Finanzamt diesen Messbetrag an die Gemeinde.
In der Verfahrensstufe 3 wird der Grundsteuerbescheid von der zuständigen Gemeinde erlassen. Die Höhe der Grundsteuer berechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde. Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgelegt.
Wer hilft mir bei Fragen zur Zahlung der Grundsteuer?
Aus dem mehrstufigen Verfahren ergeben sich unterschiedliche Ansprechpartner für verschiedene Aspekte der Grundsteuer: Bei Fragen zur Fälligkeit, Zahlung der Grundsteuer oder zum Hebesatz ist der richtige Ansprechpartner die zuständige Stadt oder Gemeinde.
Was ist, wenn ich bereits Einspruch erhoben habe?
Dann ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Der beim Finanzamt eingelegte Einspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung für die Grundsteuer.
Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an.
Eine Besonderheit sind Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung wenden. Diese ruhen bis die anhängigen Gerichtsverfahren entschieden werden. Das Finanzamt bittet darum, auf Rückfragen zum Erledigungsstand zum jetzigen Zeitpunkt zu verzichten.
Was hat es mit dem Bodenrichtwert auf sich?
Die Bodenrichtwerte wurden von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Gemeinden auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Der Bodenrichtwert stellt den durchschnittlichen Lagewert für den Grund und Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone dar. Er spiegelt keinen individuellen Verkehrswert des Grundstücks wider. Das Finanzamt hat die festgestellten Werte für die Erstellung der Grundsteuermessbescheide lediglich übernommen.
Wer den Bodenrichtwert für nicht angemessen hält, kann selbst ein Gutachten einreichen. Die Anforderungen hierfür sind unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/faq-zur-grundsteuer zu finden.
Was mache ich bei Fragen zu Grundstücksgrößen, Miteigentumsanteilen oder Eigentumsverhältnissen? Dafür ist das Finanzamt Pforzheim zuständig. Zu erreichen ist das Amt unter der zentralen Nummer (07231) 1835999 für das Finanzamt Pforzheim (Aktenzeichen beginnt mit 41/) oder (07231) 1833999 für die Außenstelle in Neuenbürg (Aktenzeichen beginnt mit 49/). Das Finanzamt empfiehlt jedoch, das Kontaktformular im Internet zu nutzen oder sich schriftlich an die Behörde zu wenden.
