
Pforzheim. Es ist eine stehende Redewendung, dass die Arbeit als Gemeinderat nicht vergnügungssteuerpflichtig ist; immer wieder müssen sich die Kommunalpolitiker mit sperrig klingenden Themen wie „Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz i.V.m.“ befassen. Im konkreten Fall aber führt das tatsächlich zur Vergnügungssteuer – die resultiert nämlich aus dem grundgesetzlichen Recht der Städte und Gemeinden, eigene Steuern zu erheben und Hebesätze festzulegen. Auch auf Glücksspiel, Sexkinos und Prostitution. Um Einnahmen zu erzielen, aber auch Angebote dieser Branchen einzudämmen.
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