Auf das Streuen mit Salz ist wegen der damit ver­bundenen Umweltgefahren zu verzichten.
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Pforzheim
Stadt Pforzheim klärt auf: Anlieger müssen Gehwege von Schnee und Glätte freihalten
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Pforzheim. In den kommenden Monaten ist mit Schneefall und Glatteis zu rech­nen. Darum macht die Stadt Pforzheim in einer Pressemitteilung nun auf die Pflicht der Anlieger von bebauten und unbebauten Grundstücken aufmerksam, die an den Grundstücken entlang­führenden Gehwege von Schnee und Eis zu räu­men und sie bei winterlicher Straßen­glätte zu streuen.

Gehwege müssten nach der allgemeinen Räum- und Streupflicht von Schnee- oder winterlicher Straßenglätte befreit werden, um "die Sicherheit und Flüssigkeit des öffentli­chen Fußgängerverkehrs" zu gewährleisten. Hierzu darf der Schnee aber nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Wird der Schnee auf die Fahrbahn geworfen, droht dem Verursacher ein Bußgeldverfahren.

Als Geh­flächen im Sinne der Streupflichtsat­zung gelten folgen­de öffentliche Ver­kehrsflächen:

  1. Gehwege entlang von Fahrbahnen.
  2. Die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,2 Metern, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind.
  3. Die seitlichen Flächen am Rande von Fußgängerbereichen entlang der bebauten Front in einer angemessenen Breite, wobei die Streupflichtsatzung grundsätzlich von vier Metern ausgeht.
  4. Sonderwege für Fußgänger oder gemeinsame Sonderwege für Fußgänger und Rad­fahrer.

An Treppenanlagen und Staffelwegen genüge es, wenn auf jeder Seite eine für den Fuß­gängerverkehr ausreichende Gehfläche in einer Breite von 1,2 Metern vom Schnee geräumt und gestreut werde. Die Gehflächen müssten werktags bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut werden. Fällt danach Schnee oder tritt Schnee- oder winterliche Straßenglätte auf, so ist zu räu­men und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20 Uhr.

"Falls nach Lage und Bedeutung der Straße oder auch eines einzelnen Grund­stückes der allgemeine Verkehr früher einsetzt oder später endet, sind Schnee und Glätte auch außer­halb der oben genannten Zeiten zu beseitigen", so das Landratsamt. 

Bei Schnee- und winterlicher Straßenglätte sind die Flächen mit Sand, Splitt oder ähnlichen um­weltverträglichen Stoffen zu streuen. Das Bestreuen mit Salz ist wegen der damit ver­bundenen Umweltgefahren zu unterlassen. "Ausnahmen hiervon sind auf Gefällstrecken und an Treppenanla­gen nur dann zugelassen, wenn dort ohne diese Mittel die Glatteisgefahr nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden kann." Auch dann ist die Verwendung von Streusalz auf das unumgänglich notwendi­ge Maß zu beschränken. Stehen auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher, die durch salzhalti­ges Schmelz­wasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.

Die Stadt Pforzheim weist darauf hin, dass bei der Durchfüh­rung des Winterdienstes vordringlich die Buslinien geräumt und gestreut werden. Es wird empfohlen, bei winterlicher Straßen­glätte und Schneefall die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und das Privatfahrzeug in der Garage stehen zu lassen. Details sind der Streupflichtsatzung der Stadt Pforzheim zu entnehmen.

Bei Fragen zum Schneeräumen und Streuen ist das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Gemeindevollzugsdienst unter der Durch­wahlnummer 39 17 08 zu erreichen. Die Satzung der Stadt Pforzheim über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen kann auch auf der Internetseite der Stadt Pforzheim abgerufen werden. Zum Auffinden der Satzung kann im Suchfeld oben rechts eingegeben werden: „Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen“.

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