Pforzheim. In den kommenden Monaten ist mit Schneefall und Glatteis zu rechnen. Darum macht die Stadt Pforzheim in einer Pressemitteilung nun auf die Pflicht der Anlieger von bebauten und unbebauten Grundstücken aufmerksam, die an den Grundstücken entlangführenden Gehwege von Schnee und Eis zu räumen und sie bei winterlicher Straßenglätte zu streuen.
Gehwege müssten nach der allgemeinen Räum- und Streupflicht von Schnee- oder winterlicher Straßenglätte befreit werden, um "die Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Fußgängerverkehrs" zu gewährleisten. Hierzu darf der Schnee aber nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Wird der Schnee auf die Fahrbahn geworfen, droht dem Verursacher ein Bußgeldverfahren.
Als Gehflächen im Sinne der Streupflichtsatzung gelten folgende öffentliche Verkehrsflächen:
- Gehwege entlang von Fahrbahnen.
- Die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,2 Metern, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind.
- Die seitlichen Flächen am Rande von Fußgängerbereichen entlang der bebauten Front in einer angemessenen Breite, wobei die Streupflichtsatzung grundsätzlich von vier Metern ausgeht.
- Sonderwege für Fußgänger oder gemeinsame Sonderwege für Fußgänger und Radfahrer.


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An Treppenanlagen und Staffelwegen genüge es, wenn auf jeder Seite eine für den Fußgängerverkehr ausreichende Gehfläche in einer Breite von 1,2 Metern vom Schnee geräumt und gestreut werde. Die Gehflächen müssten werktags bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut werden. Fällt danach Schnee oder tritt Schnee- oder winterliche Straßenglätte auf, so ist zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20 Uhr.
"Falls nach Lage und Bedeutung der Straße oder auch eines einzelnen Grundstückes der allgemeine Verkehr früher einsetzt oder später endet, sind Schnee und Glätte auch außerhalb der oben genannten Zeiten zu beseitigen", so das Landratsamt.
Bei Schnee- und winterlicher Straßenglätte sind die Flächen mit Sand, Splitt oder ähnlichen umweltverträglichen Stoffen zu streuen. Das Bestreuen mit Salz ist wegen der damit verbundenen Umweltgefahren zu unterlassen. "Ausnahmen hiervon sind auf Gefällstrecken und an Treppenanlagen nur dann zugelassen, wenn dort ohne diese Mittel die Glatteisgefahr nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden kann." Auch dann ist die Verwendung von Streusalz auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Stehen auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.


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Die Stadt Pforzheim weist darauf hin, dass bei der Durchführung des Winterdienstes vordringlich die Buslinien geräumt und gestreut werden. Es wird empfohlen, bei winterlicher Straßenglätte und Schneefall die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und das Privatfahrzeug in der Garage stehen zu lassen. Details sind der Streupflichtsatzung der Stadt Pforzheim zu entnehmen.
Bei Fragen zum Schneeräumen und Streuen ist das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Gemeindevollzugsdienst unter der Durchwahlnummer 39 17 08 zu erreichen. Die Satzung der Stadt Pforzheim über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen kann auch auf der Internetseite der Stadt Pforzheim abgerufen werden. Zum Auffinden der Satzung kann im Suchfeld oben rechts eingegeben werden: „Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen“.


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