Impfstoff
Muss Astrazeneca der Frau Auskunft erteilen? (Archivbild)
Peter Endig/dpa-Zentralbild/ZB
Politik
Klage gegen Astrazeneca: Wann haften Impfstoffhersteller?

Im Laufe der Corona-Pandemie wurden in Deutschland fast 200 Millionen Impfungen zum Schutz gegen das Virus verabreicht. Für die Allermeisten verlief das ohne anhaltende Probleme, doch einige Menschen berichteten nach der Impfung von gesundheitlichen Schäden. Vor Gericht verlangen sie teils Auskunft oder Entschädigung von den Impfstoffherstellern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat anhand eines Falles geprüft, wann solche Ansprüche bestehen - heute steht die Entscheidung an. Worum es dabei geht:

Wann spricht man von einem Impfschaden?

Ein Impfschaden liegt laut Bundesgesundheitsministerium dann vor, wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung erleidet, die über übliche Impfreaktionen wie zum Beispiel kurzfristiges Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob im konkreten Fall eine Schädigung tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, entscheidet die dafür zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes.

Wie viele Menschen sind von Corona-Impfschäden betroffen?

Wie viele Menschen von der Covid-19-Impfung Schäden erlitten haben, ist schwer zu sagen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020 bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen gemeldet. Damit lag die Rate bei 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen. Für schwerwiegende Nebenwirkungen waren es 0,32 Meldungen pro 1.000 Impfdosen.

Diese Verdachtsfälle seien «unerwünschte Reaktionen, die in zeitlicher Nähe zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden», betont das Institut. Es handele sich weder um bestätigte Nebenwirkungen noch um Impfschäden.

BGH verhandelt Impfschaden-Klage gegen Astrazeneca
Klägerin Pia Aksoy wurde im März 2021 gegen das Corona-Virus geimpft. (Archivbild)
Uli Deck/dpa

Wer klagt in Karlsruhe?

Der BGH hat sich mit der Klage von Pia Aksoy beschäftigt, die im März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers Astrazeneca geimpft wurde. Kurz darauf wurden bei ihr verschiedene Gesundheitsschäden festgestellt. Unter anderem kann sie seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören. (Az. III ZR 180/24)

«Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war», erklärte die Mainzerin bei der mündlichen Verhandlung am BGH im Dezember. Die Berufsgenossenschaft habe ihren Impfschaden auch anerkannt. Von Astrazeneca verlangt Aksoy vor Gericht Schadenersatz und Auskunft - unter anderem zu Verdachtsfällen, Wirkungen und Nebenwirkungen der Impfung. 

Wann haften Impfstoffhersteller für Schäden?

Hersteller können nach dem Arzneimittelgesetz grundsätzlich verpflichtet sein, bei Impfschäden den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen – wenn also das Risiko der Impfung größer ist, als ihr Nutzen –, oder wenn der Schaden darauf beruht, dass die Fachinformationen nicht den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.

Wann haben Betroffene Anspruch auf Auskunft?

Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, kann der Geschädigte vom Hersteller Auskunft verlangen. Das gilt aber wiederum nur, wenn die Auskunft notwendig ist, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Anspruch gilt für dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle und sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen wichtig sein können.

BGH verhandelt Impfschaden-Klage gegen Astrazeneca
In der Verhandlung äußerte der BGH-Senat Bedenken hinsichtlich des Urteils der Vorinstanz. (Archivbild)
Uli Deck/dpa

Was heißt das für die Klage gegen Astrazeneca?

Die Klage, um die es nun in Karlsruhe geht, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe darauf verwiesen, dass der Impfstoff von Astrazeneca laut der Europäischen Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen habe, sagt Rudolf Ratzel, Experte und Fachanwalt für Medizinrecht. Auch viele andere deutsche Gerichte hätten eine Hersteller-Haftung mit dieser Begründung schon abgelehnt.

Wie könnte das BGH-Urteil ausfallen?

In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Karlsruher Senat der Vorinstanz in einigen Punkten wohl nicht zustimmt. Womöglich könnte das OLG etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft zustehe. Die Anforderungen dürften nicht zu hoch angesetzt werden, mahnte der Vorsitzende Richter. Wenn der Auskunftsanspruch fälschlicherweise verneint wurde, könnte wohl auch die Begründung, mit der ein Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, der Prüfung des BGH nicht standhalten.

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