
Pforzheim/Enzkreis/Kreis Calw. Es ist schon ein bisschen viel, was man so alles beachten muss, wenn man nicht gegen die Corona-Verordnung des Landes verstoßen will. Für Verwirrung sorgen auch die Ausnahmeregelungen für die Weihnachtsfeiertage. Was geht denn nun überhaupt? Was genau lassen die Lockerungen zu? PZ-news hat Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Hier gibt es die >>> Corona-Landesverordnung übersichtlich zum Download <<<.
Grundsätzlich gilt: Die Corona-Verordnung dient der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und damit dem Gesundheitsschutz aller Bürger. Infektionsgefahren sollen wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten in den Kliniken gewährleistet werden. Maske auf, Abstand halten, Kontakte reduzieren – so lautet das Minimalmotto in Sachen Schutz vor dem Coronavirus. Das gilt gerade auch an Weihnachten, wo man die relativ stark gefährdeten Eltern oder Großeltern nicht unnötig den Folgen einer Virusinfektion aussetzen möchte.


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Ausnahmen an Weihnachten
Besuche im engsten Familienkreis
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern. Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Beispiel: Wenn also in Ihrem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu Ihnen kommen. Und: In privaten Härtefällen, darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen. Also beispielsweise wenn die Person sonst Weihnachten alleine verbringen müsste.
Der engste Familienkreis bedeutet:
- Angehörige desselben Haushaltes
- Ehegatten
- Unverheiratete Lebenspartner*innen und Partner*innen
- Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
- Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu
- Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben
- In privaten Härtefällen, darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen
Besuche im Freundeskreis
Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Von der Beschränkung auf zwei Haushalte ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner*innen (eingetragene Lebenspartnerschaft), Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandte in direkter Linie also Großeltern, Eltern und Kinder. Dabei dürfen es aber ebenfalls insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein. Und: Den Haushalten zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu. Hierdurch ist es möglich, dass sich vier Personen aus vier Haushalten mit einem entsprechenden Näheverhältnis treffen können.
Besuche von getrennt lebenden Eltern bei den Kindern
Verwandte in gerader Linie sind von der Beschränkung, dass sich nur Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen ausgenommen. Jedoch dürfen auch hier nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen.
Und: Die ab 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor.


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Was bedeutet eigentlich „Wohnung“ in der Verordnung?
Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, die ein Mensch zur Stätte seines Aufenthalts und/oder Wirkens gemacht und die er der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen hat. Personen, die nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sind, gehören nicht zum Haushalt, da es bei der Regelung auf den Lebensmittelpunkt der Person ankommt.
Der Begriff „Wohnung“ umfasst auch die ihr zugeordneten Bereiche, wie zum Beispiel Terrasse, Balkon oder Garten und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Vielmehr ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt, dabei jedoch der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss.
Der Aufenthalt kann daher auch in einer anderen Wohnung erfolgen, sofern die Vorgaben der Kontaktbeschränkung nach §§ 1b, 1c und 9 der Corona-Verordnung eingehalten werden.
Wenn der Besuch kommt
Wo darf der Besuch übernachten?
Für die Weihnachtstage sind entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten zum Zweck der Familienbesuche als private Härtefälle vom 23. bis 27. Dezember 2020 zulässig. Diese Lockerung gilt nur für Zusammenkünfte im Privaten.
Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind im Normalfall der Corona-Verordnung erlaubt, wenn die Anreise vor 20 Uhr stattgefunden hat. Eine Anreise nach 20 Uhr zu Freunden und Verwandten ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Aber: An den Weihnachtsfeiertagen ist die An- und Abreise auch zwischen 20 und 5 Uhr möglich.
Was tun an den Feiertagen?
Gibt es Gottesdienste?
Bei den klassischen Weihnachtsgottesdiensten haben die evangelischen und katholischen Kirchen in der Region weitestgehend alle Präsenzgottesdienste abgesagt. Viele Onlineaktionen sollen den Ausfall der kirchlichen Veranstaltungen ersetzen. Aber: Sollte es doch irgendwo noch einen Gottesdienst geben, so ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen nicht erlaubt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie das Einhalten des Abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern sind verpflichtend. Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung beim Veranstalter möglich. Und: Gerade bei kirchlichen Treffen haben sich in jüngster Zeit besonders viele Menschen mit dem Coronavirus infiziert.


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Darf man auf dem Friedhof ein Grab besuchen?
Ja, das ist tagsüber weiter erlaubt.
Darf man Tagesausflüge machen?
Ja, wenn es etwa um Wandern geht oder es allgemein der Bewegung dient. Allerdings ist in Baden-Württemberg der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt.
Aber: Auch hier gilt aber ganz klar die Bitte, Tagesausflüge nach Möglichkeit zu unterlassen und wenn, auf die unmittelbare Umgebung zu beschränken.
Darf man tagsüber weiter auf Spielplätze?
Bei den Spielplätzen sind keine Änderungen geplant. Die begleitenden Erwachsenen müssen darauf achten, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Aber: Auch hier gilt, der Aufenthalt draußen zur Bewegung ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.
Was geht eigentlich an Silvester?
Eigentlich nichts. Für Silvester und Neujahr gibt es keine Ausnahme der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen. Das Bundesinnenministerium hat ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik erlassen. Daher war der Erwerb von Feuerwerk und Böllern nicht möglich. Generell gilt: Ansammlungen von Menschen sind nicht erlaubt und auch das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist grundsätzlich untersagt.
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