Die Tücke im Detail
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Die Tücke im Detail

Schiefgelaufen: Bei dieser Fassade sind Mängel offensichtlich erkennbar - und somit reklamierbar. FOTO: MARC BODE - STOCK.ADOBE.COM

Die Tücke im Detail

Schäden innerhalb von fünf Jahren reklamieren

Wohnen & Garten

Keller schlecht abgedichtet, Mauern oder Fliesen gerissen? Bis fünf Jahre nach Bauabnahme haben Bauherren in der Regel noch die Möglichkeit, Mängel zu reklamieren.

Wurde beim Bau geschludert, sind die Folgen oft erst nach Jahren sichtbar. Das ist ärgerlich, auf Kosten bleiben Bauherren aber auch später nicht sitzen - sofern sie wissen, was dann zu tun ist. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Ist etwas schief gelaufen, muss das dem verantwortlichen Unternehmen schriftlich in Form einer sogenannten Mängelrüge" angezeigt werden. Der Bauherr muss der Firma außerdem eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.

AUF NUMMER SICHER GEHEN 

Wichtig ist, zu wissen, dass die Frist in der Regel auch nach dem Melden des Schadens weiterläuft. Rührt sich der Bauunternehmer nicht, sollte der Bauherr rechtliche Schritte erwägen, damit die Frist nicht zwischenzeitlich abläuft. Meldet sich der Unternehmer, unterbricht das die Verjährungsfrist.

Der VPB rät Bauherren zur Sicherheit, spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen unabhängigen Bausachverständigen mit der sogenannten Schlussbegehung des Hauses zu beauftragen. Denn ein Sachverständiger könne Mängel oft sogar lange bevor sie echte Schäden nach sich ziehen, erkennen. tmn