Tempo 30 gilt in der Wilferdinger Straße nur noch nachts von 22 bis 6 Uhr.
Meyer (Archivfoto)
Pforzheim
Vor dem Verwaltungsgericht: Eilantrag gegen Tempo 50 auf der Wilferdinger Straße erfolglos

Pforzheim. Die tagsüber wieder erlaubten 50 Kilometer pro Stunde auf der Wilferdinger Straße bleiben vorerst bestehen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe den Eilantrag eines Vereins abgelehnt, der erreichen wollte, dass dort erneut ganztägig Tempo 30 gilt, wie am Donnerstag in einer Pressemeldung mitgeteilt wurde.

Nach vorläufiger Prüfung sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Verein durch die Regelung nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Der Gemeinderat hatte am 3. Juni 2025 die Fortschreibung des Lärmaktionsplans beschlossen. Danach gilt auf der Wilferdinger Straße nur noch zwischen 22 und 6 Uhr Tempo 30, tagsüber wieder Tempo 50. Die Stadt ordnete die Regelung am 14. Juli 2026 an; am 3. August wurde sie durch Zusatzzeichen an den bestehenden Tempo-30-Schildern bekannt gegeben.

Der Verein, Eigentümer eines Grundstücks an der Straße, legte am 9. September Widerspruch ein. Er machte geltend, Tempo 50 führe tagsüber zu mehr Verkehrslärm, heißt es in der Mitteilung weiter. Vor seinem Grundstück beginne ein zweispuriger Abschnitt bergauf, auf dem regelmäßig beschleunigt und überholt werde. Die Annahme der Stadt, Tempo 50 verbessere den Verkehrsfluss und verhindere Staus, sei nicht ausreichend belegt. Zudem sei ein angekündigter lärmmindernder Fahrbahnbelag noch nicht eingebaut.

Das Gericht halte eine erhebliche Lärmbelastung im Bereich des Grundstücks zwar für möglich. Eine unzumutbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Vereins sei aber nicht erkennbar. Das Gebäude werde nicht zu Wohnzwecken genutzt und sei deshalb nicht so schutzwürdig wie benachbarte Wohnhäuser. Auf mögliche Gesundheitsgefahren für Veranstaltungsteilnehmer könne sich der Verein nicht berufen, weil damit deren Rechte und nicht seine eigenen betroffen seien.

Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Vereinstätigkeit oder des Eigentums durch Verkehrslärm sei nicht dargelegt. Der Verein habe weder Inhalte, Häufigkeit noch Dauer der Veranstaltungen näher erläutert. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass sich Teilnehmer längerfristig dort aufhielten.

Der Beschluss vom 26. Oktober ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller könne binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.