Enzkreis. Die Enzkreis-Gemeinden Mönsheim, Wurmberg und Heimsheim haben Katzen-Kastrations-Verordnungen eingeführt. In der Gemeinde Wiernsheim etwa fordert eine Bürgerin, die sich auf ihrem Gartengrundstück um Streunerkatzen kümmert, ebenfalls eine solche Verordnung. Das Verbraucherschutz- und Veterinäramt des Landkreises hat nun in einer Pressemitteilung zum Thema einige rechtliche Hinweise veröffentlicht. "Der Erlass einer Katzenschutzverordnung berechtigt Tierschützer keineswegs, sofort Privatgelände ohne Einwilligung des Eigentümers zu betreten, um dort Fallen aufzustellen oder Katzen auf andere Weise einzufangen", sagt Amtsleiterin Dr. Linda Koiou.
Deshalb sei in der Musterverordnung des Landes Baden-Württemberg ein Inkrafttreten der Verordnung erst sechs Monate nach deren Erlass vorgesehen. So solls den Katzenhaltern ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben werden, ihre Freigänger selbst kastrieren und kennzeichnen zu lassen. Zudem gilt nach Worten von Koiou das Betretungsrecht ausdrücklich nur für Bedienstete und Beauftragte des jeweiligen Bürgermeisteramts.


So stehen Gemeinden in der PZ-Region zur Kastrations-Verordnung
Dessen ungeachtet sei bereits die Verwendung von Fallen für den Katzenfang problematisch. "So ist es nach §13 Tierschutzgesetz verboten, zum Fangen von Wirbeltieren Vorrichtungen anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist", so die Fachfrau weiter.
"Das ist beispielsweise bei der Verwendung von sog. Lebendfallen aus Drahtgitter der Fall", betont der zuständige Dezernent Dr. Daniel Sailer und ergänzt: "Nicht alles, was im Handel erworben werden kann, darf letztendlich auch legal verwendet werden."
Exakte Eingrenzung des Gebiets erforderlich
Im Übrigen sei laut Jagdrecht für die Fallenjagd der Erwerb eines entsprechenden Sachkunde-Nachweises erforderlich. Nichts Anderes dürfe für das Fangen von Katzen gelten, auch wenn diese nicht zum sogenannten "jagdbaren Wild" gehörten, so das Veterinäramt. Zuletzt sähen das Tierschutzgesetz und der Musterentwurf des Landes Baden-Württemberg auch nicht vor, das gesamte Gebiet einer Gemeinde als Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung auszuweisen. Stattdessen sei in der Verordnung eine exakte Eingrenzung des betroffenen Gebiets erforderlich. Denn für die Aufnahme einer Kastrationspflicht in die Katzenschutzverordnung bedürfe es – auch nach Einschätzung der Landesbeauftragten für den Tierschutz - zunächst einer Dokumentation, dass auf bestimmten Grundstücken eine hohe Katzenpopulation, also etwa Kolonien freilebender Katzen, und damit einhergehende Tierschutzprobleme wie Schmerzen, Leiden oder Schäden bestehen.


Wiernsheimerin hat ein Herz für wilde Samtpfoten
Die Informationen und Daten hierzu könnten unter anderem bei den örtlichen Katzenschutzvereinen, Tierheimen, sonstigen Tierschutzorganisationen und bei Veterinären eingeholt werden. Daher sollten diese Organisationen von Anfang an hinzugezogen und mit diesen zusammengearbeitet werden, so das Landratsamt in der Mitteilung. Das Veterinäramt sei gerne bereit, an einer Katzenschutzverordnung interessierte Gemeinden vorab entsprechend zu beraten.

