Welche Gegenstände genau in das Gefängnis geschmuggelt worden sein sollen, wollte die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sagen. Symbolbild: Adobe Stock
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Spurensuche dauert in Heimsheim weiter an: Hat ein JVA-Mitarbeiter möglicherweise Drogen geschmuggelt?

Pforzheim/Heimsheim. Es wird weiter ermittelt. Das teilte Staatsanwalt und Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Pforzheim, Bernhard Ebinger, auf Anfrage der PZ mit. Anfang Juni war bekannt geworden, dass es ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter des Gefängnisses gibt. Im Raum stehen Schmuggel und Bestechlichkeit. Anders als in einem Fall aus der JVA, der 2019 die Justiz beschäftigte, geht es aber wohl nicht um den Tauschhandel mit Lebensmitteln.

Damals war ein JVA-Beamter wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der damals 60-Jährige unter anderem Steaks und Pommes ins Gefängnis geschmuggelt hatte. Im aktuellen Fall soll es um Mobiltelefone und Medikamente gehen. In einem anonymen Schreiben, welches der PZ vorliegt, ist von Drogen die Rede. Der Angestellte soll verschreibungspflichtige Medikamente gegen Geld an Gefangene weitergegeben haben. Dies bestätigten so bislang aber weder der Anstaltsleiter noch die Staatsanwaltschaft. Welche Gegenstände genau in das Gefängnis geschmuggelt worden sein sollen, wollte die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sagen.

Anfang Juni wurde nur bejaht, dass es einen Hinweis auf Mobiltelefone gebe. Anstaltsleiter Frank Jansen sprach damals davon, dass Medikamente an Gefangene ausgehändigt worden seien. Ob diese aber aus der JVA selbst stammten oder hineingeschmuggelt worden waren, gelte es zu klären. Das Strafmaß ist nach Angaben der Staatsanwaltschaft unter anderem abhängig von Menge und Art der geschmuggelten Gegenstände. Wird einem Diensttuenden nachgewiesen, dass er „für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt“, droht laut Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.