
- Stefan Meister.
Pforzheim/Karlsruhe. Komplexer als erwartet gestaltet sich der Fall des getöteten Pforzheimer Schmuckhändlers. Zwar bestätigte ein Sachverständiger aus Heidelberg am neunten Verhandlungstag weitgehend den Obduktionsbericht aus Straßburg, doch im Gegensatz zu diesem erkennt er kein eindeutiges Indiz für die Todesursache. „Es gibt keine Verletzung, die eindeutig nachweist, was zum Tod geführt hat“, erklärte der Rechtsmediziner. Allerdings stellte er klar, dass die in Straßburg vermutete Strangulation durchaus in Betracht zu ziehen sei. Dies hatte ein Beamter am Morgen des Prozesses bestätigt.


Zielstrebig und großzügig: Im Prozess um getöteten Pforzheimer Schmuckhändler wird erstmals mehr aus Leben des Angeklagten bekannt
Nach dem Auffinden der Leiche in Soultz-sous-Forêts wurde die Leiche zunächst in Straßburg und wenig später in Heidelberg erneut obduziert. Laut dem Rechtsmediziner sei dies ein normales Vorgehen. In seinem Bericht sprach er von einer Gewalteinwirkung am Hals, Rücken und linken Brustbereich des Opfers. Hierbei wurden kräftige Einblutungen festgestellt, die möglicherweise durch stumpfe Gewaltausübung herbeigeführt wurden. Doch der Rechtsmediziner schloss nicht aus, dass die Einblutungen bereits vor dem Tag der Tat entstanden sein könnten. Am dritten Verhandlungstag hatte der Angeklagte behauptet, dass er den Schmuckhändler bei seiner Rückkehr bewusstlos im Stuhl sitzend vorgefunden hatte und dieser nach dem Abstellen dessen Autos vom Stuhl gefallen sei. Später habe er ihn in sein Auto geschleppt. „Es ist durchaus möglich, dass die Einblutungen aus diesem Vorgang stammen“, so der Rechtsmediziner.


Prozess um getöteten Schmuckhändler aus Pforzheim: Angeklagter sieht sich nur bedingt schuldig
Ein weiterer 60-jähriger Sachverständiger bestätigte die gefährliche Wirkung eines wie K.o.-Tropfen wirkenden Reinigungsmittels, welches der Schmuckhändler laut dem Angeklagten absichtlich geschluckt haben soll. Bereits nach zehn Minuten verwandle sich das Mittel im Körper zu Hydroxybutansäure und könne zu einer Bewusstlosigkeit führen. Ebenso passe das vom Angeklagten beschriebene Erbrochene des Schmuckhändlers ins Bild. Die Obduktion hatte ergeben, dass der Schmuckhändler solch einen Wirkstoff und 0,33 Promille Alkohol in sich hatte. Allerdings sei eine postmortale Bildung von Äthylalkohol im faulenden Organismus nicht unüblich. Die Frage, ob es, wie in der Anklageschrift beschrieben, möglich sei, dass die Tropfen über eine Spritze in Sushi gemengt wurde, konnte der Sachvollständige bejahen. Die Spurenuntersuchung hatte auf besagter Spritze Spuren des Angeklagten gefunden. Dagegen seien in den Büroräumlichkeiten des Angeklagten zwar blutverdächtige Anhaftungen gefunden worden, doch diese stellten sich als negativ heraus. Bei den gefunden Sexspielsachen soll es sich vornehmlich um verpackte Bondageseile handeln. Der Prozess wird heute fortgesetzt.

